Patient*innenrechte
Ihre Patient*innenrechte sind in der Patient*innencharta und im § 17a des Wiener Krankenanstaltengesetzes geregelt. Diese Rechte beinhalten z. B. das Recht auf rücksichtsvolle Behandlung, das Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre sowie auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege und das Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken.
Patient*innenrechte in Wiener Krankenanstalten
§ 17a des Wiener Krankenanstaltengesetzes
- Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
- Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
- Recht auf Vertraulichkeit;
- Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
- Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken;
- Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
- Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie;
- Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
- Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
- Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
- Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;
- Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung;
- Recht auf vorzeitige Entlassung;
- Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
- Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
- Recht auf Sterbebegleitung;
- Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.
Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patient*innen auszurichten. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patient*innen über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden. In jeder Krankenanstalt ist den Patient*innen eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patient*innen über die Wiener Patient*innenanwaltschaft zu informieren.
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